Art. 104 Aufsichtsbehörden
Art. 104 Aufsichtsbehörden
1 Das Bundesamt übt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Versicherer aus.
2 Das Bundesamt übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. ...1
3 Das Bundesamt für Privatversicherungswesen übt die Aufsicht über die Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus.
4 Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht.
1 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102).
Stand am 5. Dezember 2006
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