Art. 107 Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht
Art. 107 Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Sie können die kantonalen AHV-Ausgleichskassen und mit deren Einverständnis auch die Verbandsausgleichskassen mit der Kontrolle betrauen. Die Kontrollen haben sich in dem für die Erfassung der Beitragspflichtigen in der AHV vorgesehenen Rahmen zu halten.
2 Die Kantone oder die Ausgleichskassen melden der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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