Art. 107 Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht

Art. 107 Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Sie können die kantonalen AHV-Ausgleichskassen und mit deren Einverständnis auch die Verbandsausgleichskassen mit der Kontrolle betrauen. Die Kontrollen haben sich in dem für die Erfassung der Beitragspflichtigen in der AHV vorgesehenen Rahmen zu halten.


2 Die Kantone oder die Ausgleichskassen melden der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.

Stand am 5. Dezember 2006

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