Art. 141

Art. 141

Es werden aufgehoben:


a.die Verordnung I vom 25. März 19161 über die Unfallversicherung;b.die Verordnung II vom 3. Dezember 19172 über die Unfallversicherung;c.die Verordnung vom 17. Dezember 19733 über Berufskrankheiten;d.die Verordnung vom 9. März 19544 über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft;e.die Verordnung vom 23. Dezember 19665 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallversicherungen.

1 [BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660 Art. 29 Abs. 1]
2 [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456]
3 [AS 1974 47]
4 [AS 1954 464, 1970 338]
5 [AS 1966 1682]


Stand am 5. Dezember 2006

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