Art. 151 Betriebszulage
Art. 151 Betriebszulage
Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57 62: BBl 1975 I 1193).
Stand am 13. Juni 2006
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