Art. 16c Beginn des Anspruchs

Art. 16c Beginn des Anspruchs

1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.


2 Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.

Stand am 13. Juni 2006

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