Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung

Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung

1 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.


2 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Stand am 13. Juni 2006

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