Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:


a.der Arbeitslosenversicherung;b.der Invalidenversicherung;c.der Unfallversicherung;d.der Militärversicherung;e.der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.

2 Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:


a.Bundesgesetz vom 19. Juni 19591 über die Invalidenversicherung;b.Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung;c.Bundesgesetz vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung;d.Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über die Militärversicherung;e.Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19825.

1 SR 831.20
2 SR 832.10
3 SR 832.20
4 SR 833.1
5 SR 837.0


Stand am 13. Juni 2006

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