Art. 291 Anwendbare Bestimmungen
Art. 291 Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen des AHVG2 betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
2 SR 831.10
Stand am 13. Juni 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.