Art. 291 Anwendbare Bestimmungen

Art. 291 Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des AHVG2 betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
2 SR 831.10


Stand am 13. Juni 2006

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