Art. 10 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz
Art. 10 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz
(Art. 9 Abs. 4 dritter Satz EOG)
Für Personen, die mindestens 40 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1 und 2bis EOG geleistet haben, beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz 80 Prozent des vordienstlichen Durchschnittseinkommens.
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