Art. 11 Dauer des Zivildienstes der einer Rekrutenschule entspricht

Art. 11 Dauer des Zivildienstes der einer Rekrutenschule entspricht

(Art. 9 Abs. 3 EOG)


Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen:


a.die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivildienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde;b.die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.Stand am 17. Oktober 2006

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