Art. 11 Dauer des Zivildienstes der einer Rekrutenschule entspricht
Art. 11 Dauer des Zivildienstes der einer Rekrutenschule entspricht
(Art. 9 Abs. 3 EOG)
Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen:
a.die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivildienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde;b.die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.Stand am 17. Oktober 2006
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