Art. 12 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung
Art. 12 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung
(Art. 7 Abs. 1 EOG)
Als Kosten für die Kinderbetreuung werden insbesondere vergütet:
a.Auslagen für Mahlzeiten der Kinder ausser Hause;b.Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden;c.Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;d.Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte;e.Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der Dienst leistenden Person betreuen.Stand am 17. Oktober 2006
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