Art. 9 Entschädigung für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld bezogen haben

Art. 9 Entschädigung für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld bezogen haben

(Art. 11 EOG)


Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht die Gesamtentschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.

Stand am 17. Oktober 2006

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