Art. 28 Anrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten

Art. 28 Anrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten

(Art 16b Abs. 1 Bst. b EOG)


Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer gemäss Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während der die anspruchsberechtigte Mutter in einem Staat erwerbstätig war:


a.für den das Abkommen vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 und Nr. 574/722 in ihrer angepassten Fassung3 gelten;b.der der Europäischen Freihandelszone angehört.

1 SR 0.142.112.681
2 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1.
3 SR 0.831.109.268.1/.11 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.


Stand am 17. Oktober 2006

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