Art. 42 Anwendbare Bestimmungen
Art. 42 Anwendbare Bestimmungen
Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnittes sowie die Artikel 34–43, 200–203, 205–211, 212bis und 213 AHVV1 sinngemäss.
1 SR 831.101
Stand am 17. Oktober 2006
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