I. Zahlungen an das Betreibungsamt

Art. 12

I. Zahlungen an das Betreibungsamt


1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.


2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

Stand am 1. Juli 2007

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