K. Aufsichtsbehörden

Art. 13

K. Aufsichtsbehörden


1. Kantonale


a. Bezeichnung


1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.


2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.

Stand am 1. Juli 2007

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