K. Aufsichtsbehörden
Art. 13
K. Aufsichtsbehörden
1. Kantonale
a. Bezeichnung
1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
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