b. Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen

Art. 14

b. Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen


1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.


2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:1


1.Rüge;2.2Geldbusse bis zu 1000 Franken;3.Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;4.Amtsentsetzung.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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