b. Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen
Art. 14
b. Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen
1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:1
1.Rüge;2.2Geldbusse bis zu 1000 Franken;3.Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;4.Amtsentsetzung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Juli 2007
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