2. Bundesrat

Art. 151

2. Bundesrat


1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.


2 Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.


3 Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.


4 Er sorgt insbesondere dafür, dass die Betreibungsämter in den Stand gesetzt werden, Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen zu führen.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).


Stand am 1. Juli 2007

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