B. Wirkungen der Pfändung

Art. 96

B. Wirkungen der Pfändung


1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB1) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.2


2 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.3



1 SR 311.0
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
3 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).


Stand am 1. Juli 2007

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