b. Zuschlag, Deckungsprinzip

Art. 1261

b. Zuschlag, Deckungsprinzip


1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.


2 Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.



1 Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).


Stand am 1. Juli 2007

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