e. Zahlungsmodus und Folgen des Zahlungsverzuges
Art. 129
e. Zahlungsmodus und Folgen des Zahlungsverzuges
1 Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung.
2 Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gestatten. Die Übergabe findet in jedem Falle nur gegen Erlegung des Kaufpreises statt.
3 Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.1
4 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hiebei zu fünf vom Hundert berechnet.
1 Fassung gemäss Art. 7 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
Stand am 1. Juli 2007
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.