3. Versteigerung

Art. 138

3. Versteigerung


a. Bekanntmachung, Anmeldung der Rechte


1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.


2 Die Bekanntmachung enthält:


1.Ort, Tag und Stunde der Steigerung;2.die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;3.1die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

3 Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.2



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).


Stand am 1. Juli 2007

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