4. Haftung für die Konkurskosten

Art. 169

4. Haftung für die Konkurskosten


1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.1


2 Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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