F. Mitteilung der gerichtlichen Entscheide

Art. 1761

F. Mitteilung der gerichtlichen Entscheide


1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:


1.die Konkurseröffnung;2.den Widerruf des Konkurses;3.den Schluss des Konkurses;4.Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;5.vorsorgliche Anordnungen.

2 Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.2



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2004 (Anmerkung des Konkurses im Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4033 4034; BBl 2003 6501 6509).


Stand am 1. Juli 2007

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