5. Verweigerung. Vorsorgliche Massnahmen
Art. 183
5. Verweigerung. Vorsorgliche Massnahmen
1 Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vorsorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Aufnahme des Güterverzeichnisses gemäss den Artikeln 162–165 anordnen.
2 Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung auferlegen.1
1 Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 6 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).
Stand am 1. Juli 2007
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