8. Wirkungen des bewilligten Rechtsvorschlages
Art. 186
8. Wirkungen des bewilligten Rechtsvorschlages
Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.
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