E. Einstellung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren

Art. 2071

E. Einstellung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren


1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.


2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.


3 Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.


4 Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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