H. Rangordnung der Gläubiger

Art. 219

H. Rangordnung der Gläubiger


1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.


2 Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.


3 Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.1


4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:


Erste Klasse


a.2Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und die Rückforderungen von Kautionen.b.Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.c.4Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20045, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.

Zweite Klasse6


a.Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist.Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.b.Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19598 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19529 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210.c.Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.d.Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.

Dritte Klasse


Alle übrigen Forderungen.11


5 Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:


1.die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;2.die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a, 764, 817 oder 903 des Obligationenrechts12;3.die Dauer eines Prozesses über die Forderung;4.bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.13

1 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Arbeitnehmerforderungen), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4031 4032;BBl 2003 6369 6377).
3 SR 832.20
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
5 SR 211.231
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531 2532; BBl 1999 9126 9547).
7 SR 831.10
8 SR 831.20
9 SR 834.1
10 SR 837.0
11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
12 SR 220
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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