3. Auflage und Spezialanzeigen

Art. 249

3. Auflage und Spezialanzeigen


1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.


2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage1 öffentlich bekannt.


3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.



1 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Juli 2007

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