E. Versteigerung
Art. 257
E. Versteigerung
1. Öffentliche Bekanntmachung
1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2 Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3 Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
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