C. Auflage von Verteilungsliste und Schlussrechnung

Art. 263

C. Auflage von Verteilungsliste und Schlussrechnung


1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.


2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.

Stand am 1. Juli 2007

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