A. Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes
Art. 268
A. Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes
1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
2 Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
3 Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
4 Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.
Stand am 1. Juli 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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