A. Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes

Art. 268

A. Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes


1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.


2 Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.


3 Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.


4 Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.

Stand am 1. Juli 2007

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