D. Arrestbefehl
Art. 274
D. Arrestbefehl
1 Der Arrestrichter beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.1
2 Der Arrestbefehl enthält:
1.den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;2.die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;3.die Angabe des Arrestgrundes;4.die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;5.den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Juli 2007
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