E. Widerruf

Art. 348

E. Widerruf


1 Die Stundung ist auf Antrag eines Gläubigers oder des Sachwalters vom Nachlassrichter zu widerrufen:


1.wenn der Schuldner die ihm auferlegten Abschlagszahlungen nicht pünktlich leistet;2.wenn er den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt oder die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt;3.wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, dass die vom Schuldner dem Nachlassrichter gemachten Angaben falsch sind, oder dass er imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

2 Über den Antrag ist der Schuldner mündlich oder schriftlich einzuvernehmen. Der Nachlassrichter entscheidet nach Vornahme der allfällig noch notwendigen Erhebungen auf Grund der Akten, ebenso im Falle der Weiterziehung das obere kantonale Nachlassgericht. Der Widerruf der Stundung wird wie die Bewilligung bekanntgemacht.


3 Wird die Stundung nach Ziffer 2 oder 3 widerrufen, so kann weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Notstundung bewilligt werden.

Stand am 1. Juli 2007

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