Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
1 Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21–24 und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz1 und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.
2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.2
1 SR 172.021
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Stand am 1. Mai 2007
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