Art. 40a Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
Art. 40a
1 Angehörigen der Armee ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
2 Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee Titel oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die Orden tragen.
Stand am 1. Mai 2007
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