Art. 81 Militärischer Betrieb

Art. 81 Militärischer Betrieb

1 Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:


a.die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen;b.die militärischen Anstalten und Betriebe.

2 Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen; sie tragen den Bedürfnissen der nationalen Sicherheitskooperation Rechnung.


3 Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.


4 Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.


5 Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.

Stand am 1. Mai 2007

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