Art. 111 Abgabe der persönlichen Ausrüstung

Art. 111 Abgabe der persönlichen Ausrüstung

1 Die Rekruten und die andern Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Schulen werden aus Beständen des Bundes ausgerüstet.


2 Die übrigen Angehörigen der Armee werden von den Kantonen ausgerüstet.

Stand am 1. Mai 2007

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