Art. 120 Rekrutierungsorganisation
Art. 1201 Rekrutierungsorganisation
1 Der Bundesrat regelt die Organisation der Rekrutierung.
2 Er hört vorgängig die Kantone an.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
Stand am 1. Mai 2007
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