Art. 123 Befreiung von Abgaben

Art. 123 Befreiung von Abgaben

1 Kantone und Gemeinden erheben keine Abgaben auf:


a.Lebensmitteln und Getränken, die für die Truppe bestimmt sind;b.Fahrzeugen, soweit sie zu militärischen Zwecken verwendet werden.

2 Sie erheben keine Steuern auf:


a.1Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Unternehmen des privaten Rechts der Gruppe Rüstung;b.zu militärischen Zwecken bestimmtem Eigentum des Bundes.

3 Sie erheben keine Gebühren für die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen.



1 Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes, in Kraft seit 1. Mai 1998 (SR 934.21).


Stand am 1. Mai 2007

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