Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst
Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst
1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
2 Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.
3 Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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