Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst

Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst

1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.


2 Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.


3 Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.

Stand am 1. Mai 2007

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