Art. 126b Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung
Art. 126b Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Stand am 1. Mai 2007
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