Art. 126d Anhörung, Publikation und Auflage

Art. 126d Anhörung, Publikation und Auflage

1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG1 zur Folge.

1 SR 711
Stand am 1. Mai 2007

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