Art. 140 Haftung der Formationen

Art. 140 Haftung der Formationen

1 Die Formationen sind für das ihnen übergebene Material, insbesondere Korps- und Instruktionsmaterial, Munition und Sprengstoff, Verpflegungsmittel sowie Verbrauchsmaterial, verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die Verantwortlichen nicht festgestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt.


2 Zur Deckung des Schadens kann ein Soldabzug vorgenommen werden.

Stand am 1. Mai 2007

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