Art. 142 Verfahrensbestimmungen

Art. 1421 Verfahrensbestimmungen

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.


2 Über die Haftung der Formationen (Art. 140) wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden.


3 Der Bundesrat bezeichnet die Behörden, die für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger verwaltungs- und vermögensrechtlicher Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach diesem Gesetz zuständig sind.


4 Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport weitergezogen werden.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 SR 172.021


Stand am 1. Mai 2007

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