Art. 148b Bekanntgabe der sanitätsdienstlichen Daten

Art. 148b1 Bekanntgabe der sanitätsdienstlichen Daten

1 Sanitätsdienstliche Daten von Stellungs- und Militärdienstpflichtigen dürfen zur Beurteilung der Diensttauglichkeit bekannt gegeben werden:

a.
den zuständigen Ärzten in der Armee und der Militärverwaltung;
b.
den zuständigen Ärzten des Zivilschutzes;
c.
den die betroffenen Personen behandelnden Ärzten.

2 Auskunft über sanitätsdienstliche Daten wird grundsätzlich nur in Gegenwart eines Arztes erteilt, welcher der zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes angehört oder von der betroffenen Person beauftragt worden ist.

3 Auf Anfrage im Einzelfall dürfen die sanitätsdienstlichen Daten den folgenden Behörden so weit bekannt gegeben werden, als dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist:

a.
der Militärversicherung2;
b.
den Behörden für den Zivildienst;
c.
den Behörden für die Erwerbsersatzordnung;
d.
den Behörden für den Wehrpflichtersatz;
e.
den Behörden, die für die Bearbeitung von Haftpflicht- und Regressfällen aus dem Bereich der Armee und der Militärverwaltung zuständig sind;
f.
zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht für den Einzelfall eine Auskunftspflicht für Ärzte besteht.

1 Eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
2 Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. b des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).
Stand am 1. Mai 2007

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