Art. 148e Datenbearbeitung

Art. 148e Datenbearbeitung

1 Der Bund betreibt ein Informationssystem, das Daten von Medizinalpersonen enthält, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebes von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind (Medizinalpersonendaten); die Daten werden so weit erhoben, als sie für die Zuweisung der Medizinalpersonen notwendig sind.

2 Er beschafft die Medizinalpersonendaten bei:

a.
den nach diesem Gesetz, dem Bundesgesetz vom 27. Juni 19691 über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung sowie dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 18772 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
b.
den Vereinigungen der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte;
c.
den Vereinigungen und Verbänden des übrigen Medizinalpersonals.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Personendaten, die für die Zuweisung der Medizinalpersonen im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes notwendig sind.

1 [AS 1970 345. AS 2003 187 Anhang Ziff. I 27]
2 SR 811.11
Stand am 1. Mai 2007

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