Art. 148g

Art. 148g

1 Die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen können mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person die für die Kaderentwicklung in der Armee notwendigen Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten. Der Bund betreibt zu diesem Zweck ein Informationssystem.

2 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 beschaffen die Daten bei den betroffenen Personen, deren militärischen Vorgesetzten und den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.

3 Die Daten dürfen nur an die für die Übertragung des militärischen Grades und der Funktion zuständigen Stellen von Bund und Kantonen weitergegeben werden.
Stand am 1. Mai 2007

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