Art. 150a Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee

Art. 150a1 Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee

1 Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.

2 Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln:

a.
die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechtsstellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf;
b.
die Zuständigkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen und disziplinarischer Verstösse;
c.
die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2264 2265; BBl 2000 477).
Stand am 1. Mai 2007

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