Art. 10 Ablehnung, Verzeigung

Art. 10 Ablehnung, Verzeigung

1 Die Polizeiorgane sind verpflichtet, dem Täter mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

2 Lehnt der Täter das Verfahren ab, so werden das ordentliche Strafrecht und die kantonalen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.

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1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995 (AS 1996 1075; BBl 1993 III 769).
Stand am 5. September 2006

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